Satzung von Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Erlangen-Stadt

In Ergänzung zur Satzung und Frauenstatut des Landesverbandes Bayern von Bündnis 90 / Die Grünen hat die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Erlangen am 22.05.2003 folgende Satzung beschlossen (zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Erlangen am 08.12.2023).

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Erlangen, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
  2. Die Organisation ist Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die kreisfreie Stadt Erlangen.
  3. Der Sitz der Organisation ist Erlangen.

§ 2 Organe des Kreisverbandes sind:

  1. Mitgliederversammlung (MV) (= Kreisversammlung)
  2. Vollversammlung (VV) von Bündnis 90 / Die Grünen & Grüne Liste
  3. Kreisvorstand

§ 3 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig mindestens alle drei Monate statt und wird vom Vorstand einberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes, der Mitgliederversammlung oder auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung dient der Information, Diskussion und Entscheidung über alle in die Kompetenz des Kreisverbandes fallenden Entscheidungen
  3. Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand, Kassenprüfer und Delegierte für Organe des Bezirksverbandes, Landesverbandes und die Bundesversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als 5 Mitglieder gezählt ohne Vorstand - anwesend sind.
  5. Der Kreisvorstand ist verpflichtet jeden Antrag aus der Mitgliedschaft auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Bindende Beschlüsse können nur bei Eingang bis zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung und nach schriftlicher Ankündigung gefasst werden. Fristgemäß eingegangene Anträge sind der Versammlung spätestens fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung anzukündigen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 14 Tage vorher mit Tagesordnung dazu eingeladen wurde.
  7. Für Anträge, die diese Satzung ändern, gilt ein Quorum von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsanträge müssen in der Einladung angekündigt sein.

§ 4 Die Vollversammlung von Bündnis 90 / Die Grünen & Grüne Liste

  1. Die Vollversammlung von Bündnis 90 / Die Grünen & Grüne Liste regelt ihren Geschäfts-bereich mittels eigener Geschäftsordnung. Die Vollversammlung zu der die Mitglieder von Bündnis 90 / Die Grünen eingeladen sind und Stimmrecht haben, kann kommunalpolitische Beschlüsse fassen. Beschlüsse der Vollversammlung sind Beschlüssen der Mitgliederversammlung gleichgestellt.

§ 5 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern, darunter mindestens, dem/r KreisschatzmeisterIn, dem/r SchriftführerIn. Der Kreisvorstand ist quotiert. Sollten nicht genügend Frauen für die Arbeit im Kreisvorstand gewählt werden, bleiben die Plätze zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf die nächste Mitgliederversammlung verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehende Wahl eingeladen wird.
  2. Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt.
  4. Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Kreisgeschäftsstelle. Er nimmt im Rahmen des Stellenplanes Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen vor.
  5. Zur Vertretung nach außen sind die Vorstandsmitglieder je einzeln berechtigt.
  6. Der/die KreisschatzmeisterIn trägt Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanziellen Abrechnungen.
  7. Der/die SchriftführerIn hat für die Erstellung eines Beschlussprotokolles über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu sorgen.
  8. Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
  9. Der Kreisvorstand tagt bei Bedarf. Er wird auf Wunsch von zwei seiner Mitglieder schriftlich oder mündlich einberufen.
  10. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
  11. Der Kreisvorstand kann jeweils selbständig über die Ausgabe von Mitteln bis € 2.000,--, sowie über die Vergabe von Krediten und Anlage von Geldern bis € 5.000,-- entscheiden. Über höhere Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung nach Ankündigung in der Einladung.
  12. Der Kreisvorstand hat einmal im Jahr, sowie auf Verlangen der Mitgliederversammlung jederzeit, Rechenschaft abzulegen.
  13. Der Kreisvorstand kann von der Mehrheit der Mitgliederversammlung jederzeit abgewählt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt war. Der nachgewählte Vorstand stellt sich in diesem Fall zum regulären Termin der Wiederwahl.

§ 6 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 KassenprüferInnen, die im Januar oder Februar eine Kassenprüfung durchführen und der darauffolgenden Mitgliederversammlung berichten.

§ 7 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung am 1. Juni 2003 in Kraft, zugleich tritt die Satzung vom 13.12.1984, zuletzt geändert am 25.4.1991 außer Kraft. Die letzte Änderung dieser Satzung erfolgte durch die Mitgliederversammlung am 08.12.2023.

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